Aktuelles

Generali blockiert mit absurden Rechtsbedenken Versicherungsmaklertätigkeit

Die Beschwerden von Versicherungsmaklern über die Versicherungsgesellschaften der Generali Deutschland AG häufen sich. Der ‚vt‘-Redaktion liegen Fälle zu allen Versicherungssparten vor, egal ob Leben, Kranken oder Sach. Mit fragwürdigen Argumenten werden von Versicherungsmaklern eingereichte Vollmachten nicht anerkannt, die Korrespondenzpflichten nicht beachtet und angeforderte Dokumente nicht übermittelt (vgl. zuletzt ‚vt‘ 06/24). Versicherungsmakler Michael Walter, Finanzmaklerservice Walter KG/Oerlenbach-Eltingshausen, hat uns einen aktuellen Fall mit der Generali Deutschland Lebensver­sicherung AG auf den ‚vt‘-Redaktionstisch gelegt. Er betreut eine neue Mandantin, die sich kürzlich über monatliche Abbuchungen der Generali Leben wunderte. Dem ist sie bei den Kontoauszügen nachgegangen und hat die Spur bis zum April des Vorjahres zurückverfolgt. Da ist ihr ein Gespräch mit einem Generali-Vertreter erinnerlich, der „hat mich damals zwar zu einer Altersvorsorge beraten, allerdings habe ich hierüber weder ein Angebot noch einen Antrag“, so die Kundin. Überhaupt findet Versicherungsmakler Walter bei Durchsicht der Versicherungsunterlagen zu dem Vorgang nichts, auch keine Beratungsdokumentation. Die Versicherte widerruft den ihr nicht vorliegenden Vertrag, zugleich versucht Walter Licht ins Dunkel zu bringen. Unter Vorlage einer Vollmacht mit Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung sowie Schweigepflichtentbindungserklärung bat er um eine Antragskopie der, wie sich später herausstellen sollte, Police ‚Vermögensaufbau & Sicherheitsplan‘. „Die persönlichen Daten des Vertreters können Sie gerne schwärzen“, teilt Walter mit und bittet vorsorglich um Prüfung, wohin seinerzeit die Unterlagen zugestellt wurden sowie Überlassung eines Zustellungsnachweises. Aber die Generali versucht den Versicherungsmakler auszukontern: „Aus Datenschutzgründen dürfen wir Antragskopien leider nicht an Dritte senden. Diese haben wir direkt an Frau (…) gesandt.“ Doch nicht nur der Versicherungsmakler, auch die Kundin wird hingehalten:

Die Generali stellt ihr eine Kopie des Antrages, den es, wie aufgrund der Abbuchungen zu vermuten war, gibt. Aber keine Beratungsdokumentation, keine Police, und erst recht keine Bestätigung der Vertragsrückabwicklung nach Nutzung des Widerrufsrechts. Man habe den Vermittler über ihr Schreiben informiert, wird der Kundin beschieden. Sobald eine Antwort vorliege, werde sie informiert. Versicherungsmakler Walter hakt bei der Generali nach und weist auf das Korrespondenzpflicht-Urteil des BGH (Az: IV ZR 165/12) hin. In einem Telefonat wird ihm schließlich mitgeteilt, dass der Widerruf abgelehnt wird, ein Schreiben folge. Walter erinnert an die fehlende Zustellung des Versicherungsscheins. Notwendige Kenntnisse kann er der Generali-Mitarbeiterin nicht attestieren, die „konnte mit dem Zustellungsnachweis nichts anfangen“. Versicherungsmakler Walter verfasst eine Vorstandsbeschwerde und schaltet schließlich die ‚vt‘-Redaktion ein. Wir bitten Uli Rothaufe, Sprecher des Vorstands Generali Leben und Dialog Lebensversicherungs-AG, sowie Roland Stoffels, Chief Insurance Officer P&C Generali Deutschland und Vorstandsvorsitzender Dialog Versicherung AG, um Stellungnahme zu folgenden Fragen:

++ Aufgrund welchen konkreten datenschutzrechtlichen Regelungen kann Generali die angeforderte Antragskopie dem bevollmächtigten Versicherungsmakler nicht zumailen? ++ Warum kann die Generali Antragskopien nur Kunden weitergeben? ++ Die Mandantin hat dem Versicherungsmakler u. a. eine Postem­pfangsvollmacht ausgestellt. Generali hat den vom Versicherungsmakler erbetenen Antrag dennoch der Kundin zugeschickt. Wie vereinbart sich diese Vorgehensweise nach Auffassung der Generali mit dem Grundsatzurteil des BGH zur Korrespondenzpflicht (Az: IV ZR 165/12)? ++ Die VN hat den Versicherungsmakler zur Vertretung gegenüber Versicherern beauftragt, wozu auch die Entgegennahme der erbetenen Unterlagen zählt. Wie vereinbart es sich mit kundenfreundlichem Verhalten, diesem Willen der Kundin nicht nachzukommen? ++ Wie vereinbart sich nach Auffassung der Generali die Nichtbeachtung des in der Vollmacht ausgedrückten Kundenwillens mit § 1a VVG? Wie vereinbart sich nach Auffassung der Generali die Nichtbeachtung des in der Vollmacht ausgedrückten Kundenwillens mit den Vorgaben des GDV-Verhaltenskodex, dass sich die Versicherungsunternehmen an den Bedürfnissen des Kunden zu orientieren, diese in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln haben? Wären transparente Antworten der Generali auf diese Fragen so brisant gewesen, dass man lieber die Öffentlichkeit scheut? Die Statthalter des italienischen Versicherers sollten doch zumindest die Rechtsgrundlagen kennen, wie bspw. die BGB-Regelungen zu Vollmachten, das höchstrichterliche Urteil zur Korrespondenzpflicht und das VVG, wonach ein Ver­sicherer „gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln“ muss. Eine Reaktion aus München erhalten wir allerdings nicht! Die könnten indes Versicherungsvermittler an anderer Stelle liefern, wie uns die sich über Generali beklagenden Versicherungsmakler mitteilen. Daher hatten wir die Dialog-Vorstandsmitglieder Rothaufe und Stoffels zudem gefragt: Ver­sicherungsmakler werten die Generali-Vorgehensweisen bzw. Umgang mit Versicherungsmaklern als nicht vertrauensbildend. Erwartet der Generali-Konzern Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit der Dialog Sach und Dialog Leben? Wenn nein, warum nicht? Antwort auch hier: Absolute Fehlanzeige!

‚vt‘-Fazit: Sich hinter Datenschutzregeln zu verstecken, die angeblich der Übermittlung einer Antragskopie an einen mit Postempfangsvollmacht mandatierten Versicherungsmakler entgegenstehen, ist rechtlich nicht haltbar. Es ist zudem kunden- und maklerunfreundlich. Die Behinderung der Versicherungsmaklertätigkeit konterkariert die Bemühungen der Dialog-Gesellschaften, sich stärker im Maklermarkt zu positionieren. Auch in Bezug auf den Widerruf dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Zu den Vorwürfen von Versicherungsmaklern bzgl. Verhaltensweisen der Generali haben wir noch einiges im Köcher – dazu demnächst mehr.

Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette  mit einem

'versicherungstip'-Abonnement.

Damit erhalten Sie

• wöchentlich die 'versicherungstip'-Ausgabe per Post

• dazu Spezial-Beilagen aus den Bereichen Beratung, Recht und Steuern

• vollen digitalen Zugriff auf alle Berichte in versicherungstip ab dem Erscheinungstag

• vollen digitalen Zugriff auf alle Service-Unterlagen (Urteile, Verordnungen, Gesetzentwürfe, Anwendungschreiben etc.)

• vollen digitalen Zugriff auf unsere Volltext-Suche in allen 'vt'-Veröffentlichungen seit 2002 für Ihre Recherche und

•  Sie können den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Chefredakteur nutzen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum 'versicherungstip' und zur Leistungspalette.

 

 

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk